FAQ

Im Rahmen des Gründungsstipendiums werden verschiedene Fragen auftauchen. Hier finden Sie die Antworten darauf.

​​​​​​1 Ist das Gründungsstipendium RLP mit den Überbrückungshilfen des Bundes kombinierbar?

Die Überbrückungshilfen des Bundes können jeweils mit dem Gründungsstipendium RLP kombiniert werden, soweit insgesamt keine Überkompensation eintritt. Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden - also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) - ist. Eine Überkompensation ist zurückzuerstatten.

2 Wie kann ich mich für ein Stipendium bewerben?

Beworben werden kann sich ausschließlich nach einem verpflichtenden Erstgespräch mit einem akkreditierten und zertifizierten Gründungsnetzwerk. Das Gründungsnetzwerk wird den Businessplan/das Pitchdeck auf Plausibilität prüfen und bei positivem Ergebnis den Gründenden den Antragslink zukommen lassen. Über das Antragsformular können sich die Gründenden bei der antragsannehmenden Stelle, der Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH, bewerben.

Die teilnehmenden Gründungsnetzwerke sind hier zu finden. Es wird empfohlen, zu einem Gründungsnetzwerk in räumlicher Nähe zum Wohnort oder Sitz des Unternehmens Kontakt aufzunehmen. Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Einreichung eines aussagekräftigen Businessplans, der durch das ausgewählte Gründungsnetzwerk geprüft und positiv bewertet wurde.

3 Wer kann gefördert werden?

Mit dem Stipendium können Gründerinnen und Gründer gefördert werden, die sich durch die Gründung eines innovativen, gewerblichen Unternehmens selbständig machen wollen, dieses aber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründet haben. Die Gründung des Unternehmens muss drei Monate nach Bewilligung erfolgen.

Ebenfalls können Personen gefördert werden, die ein nicht börsennotiertes innovatives, gewerbliches Kleinstunternehmen gegründet haben, dessen Eintragung ins Gewerberegister oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt, das noch keine Gewinne ausgeschüttet hat (siehe auch Frage 7) und das nicht durch einen Zusammenschluss oder eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz gegründet wurde. Falls im Gewerbeschein abweichend zum Datum der Ausstellung in Feld 20 ein weiteres Datum als "Beginn der angemeldeten Tätigkeit" angegeben ist, kann dieses als das relevante Datum im Hinblick auf die 12-Monats Frist gewertet werden.

Gefördert werden nur Gründerinnen und Gründer, die zum Zeitpunkt der Gründung in dem gegründeten Unternehmen in der Geschäftsführung oder als Prokuristin oder Prokurist mit einem stimmberechtigten Anteil an dem gegründeten Unternehmen tätig sind und aus dem Handelsregisterauszug, dem Gewerbeschein oder der Gesellschafterliste als Gründungsmitglied hervorgehen.

Die zu fördernden Gründerinnen und Gründer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Unternehmenssitz muss in RLP sein. Ist die Gründung noch in Planung, muss auch der Erstwohnsitz der Gründenden in RLP sein. 

Gründerin oder Gründer ist diejenige Person, die das Unternehmen/die Gesellschaft alleine oder mit anderen Personen errichtet hat und bereits bei dem formalen Gründungsprozess beteiligt war. Dies kann durch die erste Gewerbeanzeige oder den ersten Gesellschaftsvertrag bzw. ersten Handelsregistereintrag für das Unternehmen belegt werden.

Gründerinnen oder Gründer, die in der Vergangenheit bereits für ein Gründungsvorhaben das Gründungsstipendium RLP erhalten haben, können nicht erneut gefördert werden. Ebenso können bereits in der Vergangenheit geförderte Geschäftsideen bzw. Vorhaben z. B. nach einer Umfirmierung, nicht erneut gefördert werden.

Gefördert werden nur Gründerinnen und Gründer, die nicht an einem weiteren Unternehmen oder einem weiteren Gründungsvorhaben beteiligt sind.

4 Ist die Förderung von Gründungsteams möglich?

Ja. Im Rahmen von Teams können maximal drei Antragsteller gefördert werden. Die Stipendiat:innen sollen über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Eine Gründerin oder ein Gründer aus dem Team soll als Know-how-Träger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.

Es können nur Gründerinnen und Gründer gefördert werden, d. h. die Antragstellenden müssen nachweisbar bei dem formalen Gründungsprozess beteiligt gewesen sein bzw die Gründung des Unternehmens steht noch bevor.

Die Fördersumme ist pro Team auf maximal 36.000,- Euro begrenzt. Die maximale Anzahl von drei Stipendiaten pro Team darf nicht überschritten werden.

Nach Ende der Antragsfrist ist keine weitere Antragstellung bzw. Aufnahme von weiteren Teammitgliedern eines Vorhabens für das Gründungsstipendiums möglich.

5 Ist eine Förderung möglich wenn ein inhabergeführtes Unternehmen keinen Geschäftsführer hat?

Bei inhabergeführten Unternehmen führen die Unternehmer die Geschäfte und sind den Geschäftsführern gleichzusetzen.

6 Welche Fristen sind bei der Antragstellung bezüglich eines bereits gegründeten Unternehmens zu beachten?

Wurde ein Kleinstunternehmen bereits vor der Antragstellung gegründet, darf die Eintragung ins Gewerbe- oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Es muss sich um ein neu gegründetes Unternehmen handeln. Eine Gewerbeummeldung oder Unternehmensumwandlung fallen nicht hierunter. Das Datum der Antragstellung ist der Tag der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen.

7 Gibt es Beschränkungen bei der Unternehmensform der Gründung?

Das gegründete Unternehmen muss ein gewerbliches Kleinstunternehmen sein.

Kleinstunternehmen ist laut KMU-Definition der Europäischen Kommission ein Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro.

Gefördert werden Gründerinnen und Gründer, die nicht an einem weiteren Unternehmen oder einem weiteren Gründungsvorhaben beteiligt sind. 

Junge Gründende mit einer Beteiligung an einer Gesellschaft einer UG/GmbH Holding-Struktur, bei der die Holding/GmbH selbst nicht wirtschaftlich aktiv ist, können unter bestimmten Voraussetzungen für eine Antragstellung am Gründungsstipendium zugelassen werden. Weiterhin müssen alle weiteren Voraussetzungen zur Teilnahme am Gründungsstipendium erfüllt sein, es darf keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten/Beteiligungen innerhalb oder außerhalb der Holding geben.

Börsennotierte Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

8 Können sich auch Unternehmensnachfolgerinnen und Unternehmensnachfolger bewerben?

Unternehmensnachfolgende können sich für das Gründungsstipendium bewerben, solange der Notar- oder Kaufvertrag des übernommenen Unternehmens nicht länger als 12 Monate bei Antragstellung zurückliegt und sie auch die weiteren Voraussetzungen für das Gründungsstipendium, wie z. B. ein Businessplan, etc. erfüllen.

9 Gründerinnen und Gründer, die bereits ein innovatives Kleinstunternehmen gegründet haben, können die Förderung nur erhalten, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden bzw. noch keine Gewinne entnommen wurden. Was ist hier zu beachten?

Für die Bemessung, ob bereits Gewinne ausgeschüttet oder entnommen wurden, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Als Ausschüttungen werden Zahlungen vom Unternehmen an seine Anteilseigner bezeichnet. Je nach Gesellschaftsform können die Ausschüttungen unterschiedliche Namen haben: Zahlungen von Aktiengesellschaften an ihre Aktionäre heißen Dividenden, GmbH-Gesellschafter erhalten Gewinnausschüttungen und Privatunternehmer sowie OHG-Gesellschafter tätigen „Entnahmen“.

Üblicherweise entscheiden der Unternehmer oder die Eigentümer der Gesellschaft erst nach Ermittlung des Jahresergebnisses über die Verwendung des Gewinns. Da der Antrag auf das Gründungsstipendium RLP bis zum Ablauf des ersten Geschäftsjahres gestellt werden muss, ist davon auszugehen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle noch keine Gewinne ausgeschüttet oder entnommen wurden.

Anders als Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zahlen sich Einzelunternehmer kein Gehalt, sondern bedienen sich aus dem Eigenkapital ihrer Unternehmung. Damit bestreiten sie ihren Lebensunterhalt, soweit und sofern es ihr Cashflow gestattet. Privatentnahmen von Bargeld oder vom Bankkonto wirken sich nicht auf den Gewinn aus, sondern verändern zunächst lediglich das Betriebsvermögen.

10 Können auch freiberuflich Gründende das Stipendium erhalten?

Das Stipendium fördert Gründerinnen und Gründer bei der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung einer innovativen Geschäftsidee. Ziel der Förderung ist die Gründung oder Weiterentwicklung eines gewerblich tätigen Unternehmens, das als Gewerbe angemeldet und/oder im Handelsregister eingetragen wird. Gründungsprojekte, die nicht als gewerblich tätig angemeldet sind, sind nicht förderfähig. 

11 Können Vereine gefördert werden?

Vereine können in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihr Geschäftsbetrieb den Umfang eines Handelsgewerbes ausmacht.

Die Förderung durch das Gründungsstipendium RLP setzt in diesen Fällen die Eintragung oder geplante Eintragung in das Handelsregister voraus.

12 Können Gründende von landwirtschaftlichen Betrieben gefördert werden?

Durch das Gründungsstipendium RLP können Gründungen für Fischerei und Aquakultur, für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht gefördert werden.

13 Wer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung bei bereits gegründeten Unternehmen Gründerin oder Gründer?

Bei einem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gegründeten Unternehmen werden nur bis zu drei Gründerinnen und Gründer, die in der Geschäftsführung des gegründeten Unternehmens oder als Prokuristen mit einem stimmberechtigten Anteil in dem Unternehmen tätig sind, gefördert. Die Gründenden müssen entweder in der Gewerbeanzeige oder im ersten Gesellschaftervertrag beziehungsweise im ersten Handelsregisterauszug namentlich genannt sein.

14 Bei einem Gründungsteam bewirbt sich eine Mitgründerin/ein Mitgründer für das Gründungsstipendium RLP. Die beiden anderen Mitgründenden möchten weiterhin hauptberuflich in ihrem Beschäftigungsverhältnis bleiben und beantragen kein Gründungsstipendium RLP. Geht das?

Grundsätzlich wird über die Gewährung des Gründungsstipendiums RLP personenbezogen entschieden, das heißt, der jeweilige Antragsteller selbst muss die weiteren Voraussetzungen (hier insbesondere kein paralleler Hauptberuf, das bedeutet, entgeltliche Nebentätigkeit sind auf maximal 20 Stunden pro Woche begrenzt) erfüllen. Es ist daher möglich, bei einem Gründungsteam nur einen der drei Gründer mit dem Gründungsstipendium RLP zu fördern, wenn ausschließlich diese Gründerin/dieser Gründer alle Voraussetzungen erfüllt.

Durch das Gründungsstipendium RLP soll allerdings den Gründerinnen und Gründern der Freiraum verschafft werden, sich hauptberuflich auf ihre Gründungsidee zu konzentrieren, diese in dem Jahr der Förderung an den Start zu bringen und deutlich voranzutreiben. Eine zeitgleiche Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf ist ausgeschlossen. Entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche sind zulässig.

15 Was ist aufenthaltsrechtlich zu beachten?

Gründerinnen und Gründer aus einem Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und auch keine Schweizer Staatsbürger sind, können gefördert werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitzen. Die Aufenthaltserlaubnis muss für den gesamten Durchführungszeitraum gültig sein. Zudem dürfen keine Beschränkungen im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel vermerkt sein, die mit einer Gründung als hauptberuflicher Tätigkeit nicht vereinbar sind.

Die Entscheidung über den Aufenthaltstitel und die Ausformulierung im Zusatzblatt liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde.

16 Was ist eine Innovation im Sinne der Richtlinie?

Der Begriff Innovation umfasst grundsätzlich die Realisierung von etwas Neuem oder einer Neuerung. Erfasst wird jede Geschäftsidee zur Realisierung einer neuartigen, fortschrittlichen Lösung für ein bestimmtes Problem, besonders die Einführung eines neuen Produkts oder die Anwendung eines neuen Verfahrens. Es muss ein Alleinstellungsmerkmal erkennbar sein. Auch soziale, nachhaltige und grüne Innovationen können gefördert werden.

17 Wie erfolgt die Auswahl der zur Förderung empfohlenen Gründungsvorhaben?

Die Auswahl der Jury erfolgt aufgrund der fünf nachfolgenden Kriterien:

a) Innovationsgehalt der Geschäftsidee

b) Wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung

c) Marktpotential/Vertriebsstrategie

d) Persönlichkeit der Gründenden/des Gründungsteams

e) Präsentation der Geschäftsidee

f) Beschäftigungseffekt

Die Jury bewertet die Vorhaben anhand eines einheitlichen Bewertungsbogens, um die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen. Der entsprechende Bewertungsbogen wird durch den Projektträger zur Verfügung gestellt.

18 Wie läuft die Jurysitzung ab?

Die Jury wird anhand der eingereichten Unterlagen, dem Bewertungsbogen und einer Jurysitzung ihr Votum fassen. Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass Gründerinnen und Gründer gebeten werden während der Sitzung zu ihrer Gründungsidee zu pitchen.

19 Wann muss ich den Antrag beim Zuwendungsgeber stellen?

Beim Zuwendungsgeber selbst muss kein Antrag gestellt werden. Der Antrag, der bei der Bewerbung an die Koordinationsstelle, die Innovation Center Kaiserslautern GmbH, gestellt wurde, wird – komplettiert durch die Juryempfehlung – an die Bewilligungsstelle weitergeleitet.

20 Wann beginnt die Förderung?

Die Förderung erfolgt nach Bewilligung des Antrags für den gewährten Förderzeitraum und nach Erbringung individueller Nachweispflichten durch die bewilligende Stelle, der Investitions- und Strukturbank (ISB) RLP.

Gründungsnetzwerk

Das Gründungsnetzwerk bietet in einer oder mehreren Beratungsstellen – auch Kooperationen sind möglich - einen Anlaufpunkt für den Erstkontakt und ein Orientierungsgespräch zur Antragstellung für das Gründungsstipendium RLP an. Das Gründungsnetzwerk wird den Gründenden nach Prüfung des Businessplans auf Plausibilität den Antragslink zukommen lassen. Darüber hinaus können auch weitere Kontakte zu gründungserfahrenen Beratern aus der Region und Finanziers vermittelt werden.

1 Welche Aufgaben hat das Gründungsnetzwerk?

Das Gründungsnetzwerk steht für die persönliche Beratung des Stipendiaten zur Verfügung. Ziel der Beratung ist es, das Geschäftskonzept auf Plausibilität zu überprüfen und über die Gründungs- und Genehmigungsformalitäten, die für das Gründungsvorhaben relevant sind, zu beraten.

Die konkreten Aufgaben des Gründungsnetzwerkes umfassen:

  • Verpflichtendes Erst-/Orientierungsgespräch mit den Gründenden
  • Prüfung des Businessplans auf Plausiblität und Unterzeichnen der Bewertungsmatrix Businessplan
  • Erstellung von Milestones für den Bewilligungszeitraum
  • Enge Begleitung der Stipendiat(inn)en im gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate)
  • Regelmäßige (vierteljährliche) Statusgespräche mit den Stipendiat(inn)en
  • Halbjährliches Status-Reporting der Gründenden, gegengezeichnet durch das Gründungsnetzwerk
  • Gegenzeichnen des Verwendungsnachweises in Form eines Sachberichts 

2 Was passiert, wenn ein Gründungspartner ausfällt?

Ein vorübergehender Ausfall des Gründungspartners, der zu keiner Gefährdung der Einhaltung des Betreuungsfahrplanes führt, ist unschädlich. Bei einem längeren Ausfall, der dazu führt, dass der Betreuungsfahrplan nicht mehr eingehalten werden kann oder die Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung der Geschäftsidee innerhalb der Laufzeit des Stipendiums gefährdet ist, stellt das betreuende Netzwerk einen Ersatz.

3 Wofür muss eine Fachberatung vermittelt werden? Muss die Fachberatung durch das Netzwerk gestellt werden?

Den Stipendiaten muss nach Bedarf eine weiterführende Fachberatung aus dem Gründungsnetzwerk vermittelt werden. Entscheidend ist, welcher Beratungsbedarf besteht, der nicht unmittelbar durch den Gründungspartner abgedeckt werden kann. Bei erkannten Defiziten oder Schwachstellen im Geschäftsplan sollen weitere Unterstützungsmöglichkeiten beispielsweise durch Technologieexperten (Technologiezentren, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) und/oder externe Berater (freiberufliche Berater, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare) sowie weitere Experten aufgezeigt werden.

Kann die zusätzliche Fachberatung nicht kostenfrei angeboten werden, ist eine Förderung durch das Existenzgründungs-Beratungsprogramm RLP zu prüfen.

4 Müssen die Milestones dem Antrag beigefügt werden?

Die Milestones müssen dem Antrag nicht beigefügt werden. Sie können als Grundlage für die vierteljährlichen Statusberichte, das halbjährliche Reporting und den Verwendungsnachweis genutzt werden. Die Milestones werden zwischen Gründungspartner und den Stipendiaten ausgehandelt. Basis für die Milestoneplanung ist der Businessplan. Gründungen sind nur bedingt planbar. Um Anpassungen und Änderungen der Milestones während der Gründung unbürokratisch und flexibel zu ermöglichen, sind vierteljährliche Statusgespräche vorgesehen. Die Stipendiaten sind verpflichtet, diese Termine mit dem Gründungspartner einzuhalten. Dieser ist verpflichtet bei mangelndem Projektfortschritt die Bewilligungsbehörde zu informieren. Es wird dann über die Weiterführung des Stipendiums befunden.

5 Was beinhalten die Milestones?

Die Milestones beinhalten einen groben Zeitplan für die Projektlaufzeit des Gründungsstipendiums RLP mit Angaben zu Beratungsmaßnahmen, zur Businessmodell- und Businessplanerstellung, der Geschäftsmodellentwicklung sowie zur Weiterbildung zu betriebswirtschaftlichen und gründungsrelevanten Themen anhand der individuellen Erfordernisse im Gründungsteam.

6 Was bedeutet Unterstützung bei der Kapitalakquise?

Die Unterstützung bei der Kapitalakquise soll den Gründerinnen und Gründern Hilfestellung bei der Finanzplanung geben. Eine umfassende Beratung sollte eine Information zur Erstellung einer Finanzplanung, zu Förderprogrammen, zur Finanzierung durch Kreditinstitute, zu den jeweiligen Antragsverfahren aber u. U. auch zu Risikokapitalgebern umfassen. Eine Begleitung der Gründerinnen und Gründer zu den Kreditinstituten ist keine Voraussetzung für die Akkreditierung zur Richtlinie.

7 Was beinhaltet eine gründungsspezifische Beratung auch unter Einbeziehung markt- und technologiefeld-bezogener Expertise?

Für die Akkreditierung muss das Netzwerk belegen, dass die gründungsspezifische Beratung zu seinen Aktivitäten gehört. Zudem muss es über einen Pool an Experten verfügen, die über eine besondere Fachexpertise verfügen. Hierbei kann es sich auch um externe Beraterinnen oder Berater handeln, die im Einzelfall hinzugezogen werden. Eine Spezialberatung, die über eine allgemeine Erstberatung hinausgeht, muss nicht kostenfrei angeboten werden (siehe auch Frage zur Fachberatung).

8 Was bedeutet „mangelnder“ Projektfortschritt?

Wird der Milestone-Fahrplan von dem Stipendiaten nicht eingehalten und wird für die zeitliche Verzögerung weder ein sachlicher Grund seitens des Stipendiaten vorgetragen noch ist ein solcher erkennbar, so liegt ein Anhaltspunkt für einen mangelnden Projektfortschritt vor. Insbesondere, wenn die Stipendiaten ohne sachlich erkennbaren Grund Meilensteine nicht erfüllen oder die verbindlichen Termine mit dem Gründungspartner nicht einhalten, kann von einem mangelnden Projektfortschritt ausgegangen werden.

9 Welche Erwartungen gibt es im Rahmen der Erstberatung an die Netzwerke?

Es geht hier im Wesentlichen um allgemeine Hilfestellungen bei Fragen rund um das Thema Gründungsstipendium, der Antragstellung und dem Businessplan.  

10 Müssen Nachweise im Zusammenhang mit der Akkreditierung erbracht werden?

Nein

11 Kann im Rahmen der Vertretungsregelung auch eine Person aus dem Netzwerk genannt werden, z. B. einer benachbarten Wirtschaftsförderung?

Ja, bei einem Ausfall des Gründungspartners sollte die Betreuung jedoch sichergestellt werden können.

12 Wer kann sich generell als Netzwerkpartner akkreditieren lassen?

Jedes öffentliche Netzwerk, das die erforderlichen Leistungen erbringen kann.

13 In der Präsentation zum Antragsverfahren wird auf eine landesweite Jury verwiesen. Wie setzen sich diese zusammen?

Die landesweite Jury setzt sich aus landesweit agierenden Institutionen und Wirtschaftsvertreter*innen zusammen. 

14 Wer unterzeichnet die Dokumente wie z. B. den Verwendungsnachweis?

Der Gründungspartner bzw. ein Verantwortlicher, gemäß interner Vorgaben des Netzwerks.

15 Welche Unterlagen erhält die Koordinationsstelle Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH von den Gründungspartnern?

Die Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH erhält den Antrag mit den begleitenden Dokumenten.

16 Muss der Sitz des Netzwerks in Rheinland-Pfalz sein?

Ja

17 Gibt es für die Netzwerkpartner Belege über die im Rahmen des Programms vermitteltenSummen?

Ja, auf Anfrage.

18 Gibt es eine Deadline für die Bewerbung als Netzwerkpartner?

Je früher umso besser, auf jeden Fall muss die Akkreditierung innerhalb des Bewerbungszeitraums für das Gründungsstipendium erfolgen. Eine fixe Deadline gibt es nicht.

1 Wie gestaltet sich das Gründungsstipendium RLP im Krankheitsfall?

Da die Stipendiaten keine Arbeitnehmer sind, stehen ihnen die Entgeltersatzansprüche bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutzzeit nicht zu. Das Stipendium kann auch in Zeiten von Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutz gewährt werden, soweit der/die Existenzgründer/in seine/ihre Pflichten erbringt. Ist er/sie zur Pflichterfüllung nicht in der Lage und folgt daraus ein mangelnder Projektfortschritt, muss die Jury auf Veranlassung des Gründungsnetzwerkes über die Weiterführung des Projektes entscheiden. Ein zeitlich befristetes Aussetzen des Stipendiums ist nicht möglich.

2 Kann das Stipendium ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden beispielsweise im Falle eines Praktikums?

Das Stipendium kann grundsätzlich nicht ausgesetzt werden. Wenn die Förderung noch nicht begonnen hat und noch keine Zuwendungsmittel ausgezahlt wurden, kann ein begründeter Antrag auf Verschiebung des gesamten Durchführungszeitraums gestellt werden, über den der Zuwendungsgeber ggf. nach Rücksprache mit dem Gründungsnetzwerk entscheidet.

Sollten bereits Zuwendungsmittel ausgezahlt worden sein, kann keine Verschiebung des Durchführungszeitraums erfolgen. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss sich dann entscheiden, ob sie/er das Praktikum antreten oder vom Stipendium zurücktreten will.

3 Was ist zu tun, wenn sich meine persönliche Situation ändert und ich die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfülle oder abzusehen ist, dass das Projektziel nicht mehr erreicht werden kann?

Wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, muss dies der Koordinationsstelle, der Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH, unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss dann ggf. frühzeitig vom Stipendium zurücktreten und der Zuwendungsbescheid wird für die Zukunft widerrufen.

4 Darf ich während des Stipendiums weitere Stipendien, Bafög, Elterngeld, Gründungszuschuss Arbeitsamt, etc. erhalten?

Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Stipendiaten ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist beispielsweise eine zeitgleiche Förderung mit dem EXIST-Gründerstipendium, dem Deutschlandstipendium, Elterngeld, dem Gründungszuschuss vom Arbeitsamt, dem ALG I oder dem ALG II Phase 1.

5 Ich erhalte eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente. Kann ich das Gründungsstipendium RLP beantragen?

Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich im Hauptberuf der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Die Stipendiaten müssen also in der Lage sein, die Gründung des Unternehmens im Rahmen einer erheblichen wöchentlichen Arbeitszeit voranzutreiben.

Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente können Personen haben, die aus gesundheitlichen Gründen, also wegen einer Krankheit oder Behinderung, in allen Berufen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Personen, die weniger als sechs Stunden am Tag, aber mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, können eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten.

Personen mit einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente können daher nicht in dem für das Gründungsstipendium RLP zeitlich erforderlichen Umfang selbstständig tätig werden.

6 Können Schülerinnen und Schüler das Gründungsstipendium RLP erhalten?

Die Förderung durch das Gründungsstipendium RLP und der Besuch einer Schule sind nicht vereinbar. Nach dem Schulgesetz RLP sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.

Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich intensiv der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Entgeltliche Nebentätigkeiten sind nur im Umfang von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche zulässig.

Bei der Schulpflicht handelt es sich zwar nicht um eine entgeltliche Nebentätigkeit. Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme am Unterricht liegt jedoch in der Regel deutlich über 15 Stunden pro Woche. Zusätzlich haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht am Unterricht mitzuarbeiten, so dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nimmt daher ebenfalls Zeit in Anspruch.

Aufgrund der zeitlichen Beanspruchung für die Schulausbildung erscheint die hauptberufliche Gründung eines innovativen Unternehmens gleichzeitig nicht möglich.

7 Kann das Gründungsstipendium RLP auch gleichzeitig zum Arbeitslosengeld gewährt werden?

Eine zeitgleiche Gewährung des Gründungsstipendium RLP mit Arbeitslosengeld ist ausgeschlossen. Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die Arbeitslosigkeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslos ist, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die/der Betreffende eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) und bereit ist, jede Beschäftigung i. S. der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben.

Während der Gewährung des Gründungsstipendium RLP sind entgeltliche Nebentätigkeiten nur im Umfang von maximal 20 Stunden pro Woche zulässig. Die Bezieher des Gründungsstipendiums könnten demnach den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Ebenso ist eine zeitgleiche Gewährung des Gründungsstipendium RLP mit dem Gründungszuschuss ausgeschlossen.

8 Darf ich während des Gründungsstipendiums Preisgelder von Gründungs- und Businessplanwettbewerben erhalten?

Ausgeschlossen ist jede zeitgleiche Kombination mit personenbezogenen Förderungen und/oder Zuwendungen, denen die gleichen Ausgaben zugrunde liegen (sog. Kumulierungsverbot). Durch das Gründungsstipendium RLP werden die für die Umsetzung des Gründungsvorhabens erforderlichen Ausgaben gefördert, die auch Ausgaben für den Lebensunterhalt enthalten können. Durch die Richtlinie wird dementsprechend die zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Stipendiaten ausgeschlossen.

Nicht ausgeschlossen ist aber die zeitgleiche Förderung von Ausgaben für die Gründung oder das gegründete Unternehmen, wenn es sich um Ausgaben handelt, die nicht bereits durch das Stipendium finanziert werden. Preisgelder von Gründungs- und Businessplanwettbewerben können daher vereinnahmt werden, wenn das Kumulierungsverbot beachtet wird.

9 Ist das Stipendium brutto oder netto?

Brutto. Die Gewährung des Stipendiums begründet kein Angestelltenverhältnis; somit sind Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. vom Stipendium eigenständig abzuführen (siehe auch folgende Antworten). Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren.

10 Muss das Stipendium versteuert werden?

Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Die Zuwendungen aus dem Gründungsstipendium RLP stellen jedoch nach der hier vertretenen Auffassung – sowohl bei Einzelgründerinnen und -gründern als auch bei Gründungsteams – grundsätzlich Einnahmen aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG dar. Der gewerbesteuerliche Freibetrag beträgt 24.500,- Euro. Zuwendungen im Rahmen des Gründungsstipendiums RLP sind weder nach § 3 Nr. 11 EStG noch nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit.

11 Unterliegt das Stipendium der Sozialversicherungspflicht?

Das Stipendium begründet kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Allerdings sind mit der Unternehmensgründung rechtliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere:

# gesetzliche Krankenversicherung: Der Abschluss einer Krankenversicherung und die selbstständige Abführung der Beiträge sind unbedingt notwendig.

# gesetzliche Unfallversicherung: in der Regel muss eine Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Die Unternehmer oder Freiberufler selbst sind, bis auf wenige Ausnahmen, nicht kraft Gesetzes oder kraft der Satzung der Berufsgenossenschaft automatisch versichert. Jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei seiner Berufsgenossenschaft versichern. Informationen erhalten Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger.

# gesetzliche Rentenversicherung: Ob eine Versicherungspflicht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. der Art der Tätigkeit oder ob Arbeitnehmer beschäftigt werden. Stipendiaten sollten sich frühzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen der Alterssicherung und Gestaltungsspielräumen bei der Beitragsabführung – speziell auch für Gründer – beraten lassen. Außerdem wird dringend empfohlen, bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen – wird die Rentenversicherungspflicht nachträglich festgestellt, drohen Beitragsnachzahlungen.

# gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Ob ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag im Einzelfall möglich ist, können Stipendiaten bei den örtlichen Arbeitsagenturen erfragen.

Jeder Stipendiat ist für die gesetzlichen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch – insbesondere die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge – selbst verantwortlich.

12 Das Team will sich trennen – müssen wir die Förderung zurückzahlen?

Nein. Die bisher gezahlte Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Gründenden sollten sich über die gemeinsamen Ziele bereits im Vorfeld der Antragsstellung einigen, um etwaige Konfliktpotenziale frühzeitig auszuräumen. Dennoch kann es im Ausnahmefall zu Verwerfungen innerhalb des Teams kommen. Sollte absehbar sein, dass die Vorhabenziele aufgrund des Teamkonfliktes nicht erreicht werden können, muss gemeinsam mit dem Gründungsnetzwerk über die Weiterführung des Projektes entschieden und die Förderung ggf. aufgehoben werden.

Die Einschätzung des Gründungsnetzwerkes ist der Koordinationsstelle, der Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH, schnellstmöglich schriftlich (am besten per E-Mail) mitzuteilen.

13 Eine Gründerin/ein Gründer möchte/muss vorzeitig von der Förderung zurücktreten – was ist hier zu beachten?

Der Rücktritt ist der Koordinationsstelle, der Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH, durch ein formloses, rechtsverbindlich unterschriebenes Rücktrittsschreiben mitzuteilen. Das Schreiben muss folgende Punkte beinhalten:

  • Name der Stipendiatin/des Stipendiaten
  • Rücktrittsgrund (z. B. Praktikum mit Tätigkeit ≥ 20 Stunden pro Woche)
  • Datum, zu dem man vom Stipendium zurücktreten will bzw. ab dem die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden
  • Angabe, ob bereits Zuwendungsmittel für die Monate nach dem Rücktritt beantragt/ausgezahlt wurden oder nicht
  • rechtsverbindliche Unterschrift des Stipendiaten (keine digitale Unterschrift)

Selbstverständlich dürfen keine Zuwendungsmittel nach dem Rücktritt beantragt bzw. angefordert werden. Sollten bereits Zuwendungsmittel für die Monate nach dem Rücktritt ausgezahlt worden sein, ist dies der Koordinationsstelle zu melden. Nach Rücksprache mit der Koordinationsstelle sind zu viel gezahlte Zuwendungsmittel unverzinst zurückzuzahlen.

14 Welchen Einfluss hat der Rücktritt eines Teammitglieds auf die Förderung der anderen Gründungsteam-Mitglieder?

In diesem Fall sollte ein Gespräch mit dem Gründungsnetzwerk gesucht werden.

Das Gründungsnetzwerk muss einschätzen, ob das Vorhaben durch den Rücktritt des Teammitglieds gefährdet ist oder weiterhin eine positive Umsetzungsprognose besteht. Sollte absehbar sein, dass die Vorhabenziele aufgrund des Austritts eines Stipendiaten nicht erreicht werden können, muss gemeinsam mit dem Gründungsnetzwerk über die Weiterführung des Projektes entschieden und die Förderung ggf. aufgehoben werden.

Die Einschätzung des Gründungsnetzwerkes ist der Koordinationsstelle, der Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH, schnellstmöglich schriftlich (am besten per E-Mail) mitzuteilen.

15 Das Team plant während der Laufzeit den Umzug an einen anderen Ort – geht das?

Der Umzug des Gründungsteams in eine andere Stadt sollte während der Laufzeit nicht erfolgen, da die Anbindung an das ausgewählte Gründungsnetzwerk gewahrt bleiben soll. Die Betreuung durch das Netzwerk ist bei einem Umzug nicht mehr gewährleistet. Bei verteilt arbeitenden Teams sollte überprüft werden, ob die Realisierung des Vorhabens weiterhin möglich ist oder ggf. gefährdet wird (gilt auch bei Antragsstellung).

Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland oder das Ausland werden die Förderkriterien nicht mehr eingehalten. In diesem Fall wird das Stipendium widerrufen.

16 Wie erfolgt der Mittelabruf für die Gründer?

Das Abrufformular wird mit der Bewilligung von der Investitions- und Strukturbank (ISB) RLP zur Verfügung gestellt. Der Abruf erfolgt jeweils für 3 Monate.

hilfreiche Informationen

Kontakt

Für Fragen und Informationen steht Ihnen die Koordinationsstelle gerne zur Verfügung: hello(at)startinrlp.de